Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang beim Verkäufer ausdrücklich widersprochen wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten die Verkaufsbedingungen als
angenommen.

Angebote und Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Grundlage der Preis-berechnung bilden unsere jeweilig gültigen Preislisten, wobei die Rohstoffwerte gemäß Ziffer 3 berechnet werden. Maßgebend hierfür sind die Metallnotierungen des Tages nach Eingang der geklärten Bestellung im Werk. Ist dieser Tag ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder Sonnabend, so gilt die Notierung des nächsten Werktages. Ein Anspruch auf Lieferung besteht erst, wenn die Bestellung geklärt ist. Die Bestellung gilt als geklärt, sobald über alle Punkte, einschließlich der Lieferzeit, gegenseitige Übereinstimmung erzielt worden ist.

Preisstellung
Die Preise gelten frachtfrei ab einem Warenwert von EUR 500,- vor Zuschlägen und gesetzlicher Mehrwertsteuer Stückgutbahnhof Empfänger, ausschließlich Flächenfracht bzw. frei Schiff der Löschstelle des Versendungsortes, bzw. frei deutsche Grenze. Mehrkosten durch besondere Versandvorschriften und Postsendungen gehen zu Lasten des Bestellers. Frachtvergütung bei Abholung vom Lager erfolgt nicht.

Rohstoffnotierung und Berechnung
Maßgebend für die Ermittlung der Rohstoffwerte sind:
Für Kupfer:
Die Notierung für Elektrolytkupfer-Drahtbarren, die in den Wirtschaftszeitungen in der Rubrik “Notierungen der NE-Metallverarbeiter” (DEL-Notitz) veröffentlicht wird, zuzüglich eines prozentualen Zuschlags der Bezugskosten. Weicht die Metallnotierung von der Grundpreisbasis ab, so erhöhen bzw. ermäßigen sich die Preise je 1000-m-Längen um den Betrag, der sich aus der Multiplikation der angegebenen Kupferzahl mit der Kupferpreisdifferenz einschl. Bezugskosten (Verrechnungspreis) ergibt. Kupferpreiszu- oder abschläge einschl. der Bezugskosten gelten stets rein netto.
Für Aluminium:
Die Notierung der NE-Metallverarbeiter für Aluminium für Leitzwecke, wie sie in den Wirtschaftszeitungen veröffentlicht wird. Der Zuschlag ergibt sich aus der Multiplikation der Aluminiumzahl mit dem Aluminiumpreis. Aluminiumzuschläge gelten stets rein netto.
Für Blei:
Die Notierung der Ne-Metallverarbeiter für Blei in Kabeln nach DIN Nr. 17640, wie sie in den Wirtschaftszeitungen veröffentlicht wird. Weicht diese von der Grundbasis ab, so erhöhen bzw. ermäßigen sich die Preise je 1000-m-Längen um den Betrag, der sich aus der Multiplikation der Bleizahl mit der Bleidifferrenz ergibt. Bleizu- oder -abschläge gelten stets als rein netto.

Zahlungsbedingungen
3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen, 30 Tage netto nach Rechnungsdatum bzw. Meldung der Versandbereitschaft. Skonto können wir nicht vor Ausgleich unserer übrigen fälligen Forderungen gewähren, Abschlagsrechnungen sind sofort ohne jeden Abzug zu begleichen.
Wir behalten uns das Recht vor, in besonderen Fällen Vorauszahlung oder Sofortzahlung zu verlangen. Bei allen Zahlungen gilt als Zahlungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Die Zahlungen sind in Bar zu leisten ohne jeden Abschlag unter Ausschluß von Aufrechnung und Zurückbehaltung. Zahlungshalber können nach vorheriger Vereinbarung Schecks und Wechsel angenommen werden. Diskontspesen und Zinsen sind zu vergüten.Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen werden alle Forderungen – ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel – sofort fällig, und der Besteller befindet sich im Verzug, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf. Auch bei Zahlungseinstellung, bei Nachsuchung oder Moratoriums wird die gesamte Forderung des Lieferers sofort fällig. Unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch der künftigen entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch unserer jeweiligen Saldenforderungen, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Käufer darf die Ware zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Bestimmungen verarbeiten und veräußern.

5.1 Die Befugnis des Käufers, im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen und zu verbinden, endet unbeschadet durch jederzeit zulässigen Widerruf durch den Verkäufer, solange er nicht mit Forderungen im Verzug ist, spätestens aber mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichverfahrens beantragt wird oder seitens des Käufers um ein Moratorium nachgesucht wird.

5.2 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

5.3 Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer übernommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluß der Rechtsfolgen des § 950 BGB, gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

5.4 Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein der Regelung gem. Ziffer 5.3 entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.

5.5 Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des K Käufers eingegangen ist.

5.6 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch den Verkäufer einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten – sofern der Verkäufer dies nicht selbst tut – und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

5.7 Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.

5.8 a) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Verkäufer nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und die nach seiner Auffassung die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel zur Folge. Ferner ist der Verkäufer in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5.8.b) Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen, an deren Rückgabe oder die Übertragung des mittleren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung widerrufen.
Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware durch den Verkäufer schon jetzt zu. Der Käufer verpflichtet sich, sobald er die Zahlung eingestellt hat, und zwar zur unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner mit Rechnungsabschrift zu übersenden. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.

5.8.c) Die Art und Weise der Vertretung dieser Gegenstände ist dem Verkäufer freigestellt, er ist nicht verpflichtet, sich dabei an die Vorschriften des BGB über die Zwangswertung zu halten.

Herausgabepflicht des Bestellers bei Verzug
Kommt der Besteller nach diesen Verkaufsbedingungen in Verzug, so sind wir berechtigt, fristlose Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware sowie Ersatz des Erfüllungsinteresses und Verzugsschaden zu verlangen.

Verpackung
Kabeltrommeln mit einem Scheibendurchmesser von 0,50m bis 2,80m gehören der Kabeltrommel GmbH & Co. KG (KTG) und werden dem Besteller namens und im Auftrag der KTG leihweise zur Verfügung gestellt. Kisten, Fässer, Spulen u. dgl. verbleiben in unserem Eigentum und werden dem Besteller nur vorübergehend überlassen. Der Besteller trägt hierfür bis zum Wiedereingang bei uns die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung. Sie werden gesondert berechnet und bei sofortiger frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand mit 2/3 des in Rechnung gestellten Betrages gutgeschrieben.Verschalung und sonstige Verpackung (Stützmaterialien, Ladegeräte usw.) werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

Unter-/Überlängen
Der Lieferant hat das Recht, bis zu 10% der Bestellmenge in Unter-/Überlängen zu liefern.

Lieferfrist
Die im Angebot genannte Lieferfrist ist freibleibend. Die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Lieferfrist läuft am Tage der vollständigen Klärung der Bestellung. Für die Lieferfrist gelten alle Vorbehalte, die sich aus unvorhergesehenen Hindernissen sowohl im eigenen Betrieb als auch in denen der Zulieferanten ergeben können.
Die Anzeige der Versandbereitschaft (d.h. Verladebereitschaft) ist der Lieferung gleichzuachten.

Gefahrübergang
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Sendung (Ware und Verpackung) das Werk verläßt bzw. versand- oder abholbereit gemeldet ist, auch wenn der Versendungsort nicht Erfüllungsort ist.

Gewährleistung
Der Besteller hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach ihrer Ankunft auf Fehlmeldungen und äußere Mängel zu untersuchen. Diese müssen innerhalb von 10 Tagen nach Ankunft der Ware schriftlich unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheinnummer angezeigt werden, andernfalls können Rechte aus ihnen nicht hergeleitet werden. Wenn Prüfungen der von uns gelieferten Ware erfolgen sollen, müssen diese vor der Verlegung und spätestens innerhalb eines Monats nach der Anlieferung durchgeführt werden. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob in den einschlägigen Vorschriften des VDE veranlagte oder sonst vereinbarte Bauart eingehalten ist und ob Leiter und Isolierungen den in den Vorschriften und Vereinbarungen niedergelegten Bedingungen entsprechen. Spannungsprüfungen haben in Stichproben zu erfolgen. Wenn Stichproben bei 2/3 der gelieferten Ware erfolgreich gewesen sind, ist die Lieferung insgesamt als ordnungsgemäß zu behandeln. Die Kosten der Prüfung tragen wir, falls die Ware als ungenügend befunden wurde, andernfalls der Abnehmer. Wenn wesentliche äußere Mängel festgestellt wurden oder eine Prüfung ergeben hat, daß vereinbarte Aufbauvorschriften nicht erfüllt sind, dann liefern wir innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos Ersatz, sofern wir die Fehler zu vertreten haben.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen. Für Stark- und Schwachstromkabel sowie für Garnituren wird auf Dauer von einem Jahr nach Inbetriebnahme, jedoch höchstens von 1 ½ Jahren nach Meldung der Versandbereitschaft, folgende
Haftung für Mängel übernommen:
Alle uns innerhalb dieser Zeit unverzüglich gemeldeten, von uns zu vertretenden Fehler, die unter normalen Verhältnissen bei sachgemäßer Behandlung zu Störungen geführt haben, werden durch Instandsetzung oder Auswechslung des schadhaften Teiles so schnell wie möglich auf unsere Kosten beseitigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Es sind von uns jedoch nur solche Fehler zu vertreten, die nachweislich auf Materialmängel oder unsachgemäße Arbeit zurückzuführen sind. Falls die Verlegung nicht durch unser Personal oder unter unserer Aufsicht erfolgt ist, oder falls Garnituren fremder Herkunft vom Besteller in die Kabel eingebaut sind, sind wir im Zweifelsfalle berechtigt, fremdes Verschulden als Ursache der Störung anzusehen. Weitere über die oben beschriebene Ersatzpflicht hinausgehende Ansprüche, die aus den Fehlern hergeleitet werden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz mittelbaren Schadens, werden nicht anerkannt. Bei Starkstromkabel wird die Auswechslung einer ganzen Fabrikationslänge erst dann vorgenommen, wenn innerhalb der Haftungszeit in der Länge 200 Meter 3mal, bis 1000 Meter 4mal und über 3000 Meter 5mal infolge zeitliche auseinanderliegende Ursachen ein Durchschlag auftritt. Jeder Überspannungsschutz, welchen der Besteller mit dem Kabel in Verbindung zu bringen beabsichtigt, muß vorher von uns als zweckmäßig anerkannt werden. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Gewährzeit findet in keinem Fall statt. Der Gewährleistungsanspruch verjährt spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge.

Schutzrechte Dritter
Der Besteller trägt alle Risiken, falls bei Lieferung nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Maß- und Gewichtsangaben sowie Aufbauabweichungen
Alle Angaben über Durchmesser und Gewichte der Erzeugnisse sind unverbindlich und gelten annähernd.
Wir behalten uns fabrikations- oder rohstoffmäßig bedingte Abweichungen im Aufbau der Erzeugnisse vor.

Rücksendungen
Die Rücknahme erfolgt telefonisch durch unsere Verkäufer, die eine Abholanweisung ausstellen. Liegt keine Abholanweisung vor, oder weigert sich der Käufer, diese Abholanweisung zu unterschreiben, kann die Ware nicht zurückgenommen werden. Für die Wiedereinlagerung der zurückgenommenen Ware berechnen wir 25 % des Warenwertes.

Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, soweit sie Kaufleute sind, Wuppertal. Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß ausländischen Rechtes und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechtes. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen aus irgend einem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.